Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 05. Mai 2004
§ 65

§ 65 – Wertfestsetzung in gerichtlichen Verfahren nach dem Strafvollzugsgesetz, auch in Verbindung mit § 92 des Jugendgerichtsgesetzes

In gerichtlichen Verfahren nach dem Strafvollzugsgesetz, auch in Verbindung mit § 92 des Jugendgerichtsgesetzes, ist der Wert von Amts wegen festzusetzen. § 63 Absatz 3 gilt entsprechend.

Kurz erklärt

  • In gerichtlichen Verfahren nach dem Strafvollzugsgesetz wird der Wert automatisch festgelegt.
  • Dies gilt auch in Verbindung mit § 92 des Jugendgerichtsgesetzes.
  • Der Wert wird von Amts wegen bestimmt, ohne dass eine Anfrage nötig ist.
  • § 63 Absatz 3 wird in diesem Zusammenhang ebenfalls angewendet.
  • Es handelt sich um eine Regelung im Rahmen des Strafvollzugs.