Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
05. Mai 2004
§ 65
§ 65 – Wertfestsetzung in gerichtlichen Verfahren nach dem Strafvollzugsgesetz, auch in Verbindung mit § 92 des Jugendgerichtsgesetzes
In gerichtlichen Verfahren nach dem Strafvollzugsgesetz, auch in Verbindung mit § 92 des Jugendgerichtsgesetzes, ist der Wert von Amts wegen festzusetzen. § 63 Absatz 3 gilt entsprechend.
Kurz erklärt
- In gerichtlichen Verfahren nach dem Strafvollzugsgesetz wird der Wert automatisch festgelegt.
- Dies gilt auch in Verbindung mit § 92 des Jugendgerichtsgesetzes.
- Der Wert wird von Amts wegen bestimmt, ohne dass eine Anfrage nötig ist.
- § 63 Absatz 3 wird in diesem Zusammenhang ebenfalls angewendet.
- Es handelt sich um eine Regelung im Rahmen des Strafvollzugs.